Zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen

Für viele ein böses Erwachen: Wer zwei oder mehr geringfügige Jobs hat, muss oft mit einer Nachzahlung bei der Sozialversicherung rechnen. Die gute Nachricht: Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie sich wieder einen Teil davon zurückholen. Hier die Details.
Was Sie steuerlich bedenken sollten
Die Grenze, bis zu der es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, liegt 2021 bei 475,86 Euro monatlich. Sie haben mit keiner Steuernachzahlung zu rechnen, wenn Sie gleichzeitig mit dem Gesamt­ein­kommen unter der jährlichen Steuergrenze von 12.000 Euro bleiben. Hier zählen nur die laufenden Bezüge. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen für die Steuergrenze nicht dazu.
Tipp
Wenn Sie für die geringfügigen Beschäftigungen Sozial­ver­sicher­ungs­bei­träge nachzahlen müssen, kann es für Sie von Vorteil sein, die ArbeitnehmerInnenveranlagung beim Fin­anz­amt einzureichen. Sie bekommen vom Finanzamt einen Sozialversicherungsbonus („Negativsteuer“) erstattet. Sie können die nachbezahlten Sozialversicherungsbeiträge in dem Jahr geltend machen, indem Sie sie an die Österreichische Gesundheitskasse bezahlt haben. Der Sozialversicherungsbonus errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz der Sozial­ver­sich­er­ungs­bei­träge. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Sozialversicherungsbonus noch zu­sätzlich.
Auswirkungen bei der Sozialversicherung
Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Ge­ring­fügig­keits­grenze überschritten, muss die Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden, aller­dings nur in den Monaten, in denen Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Nach­zahl­ung beträgt 14,62 % der gesamten Monatseinkünfte. Auch für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Der Vorteil: Sie sind damit auch voll krank­en­ver­sichert und erwerben Pensionszeiten.
Was Sie melden müssen
Die Sozialversicherung meldet sich im Folgejahr automatisch. Sie können sich aber auch selbst im laufenden Jahr melden und die fälligen Beiträge monatlich zahlen. Zur Ar­beit­nehmer­Innen­ver­an­lag­ung verpflichtet sind Sie, wenn Sie mit mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen die jähr­liche Steuergrenze von 12.000 Euro überschreiten (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld). In diesem Fall müssen Sie bis zum 30. September des Folgejahres eine ArbeitnehmerInnenveranlagung beim Finanzamt ein­reichen  (=Pflichtveranlagung).
Ein Beispiel
Eine teilzeitbeschäftigte Angestellte verdient in zwei ganzjährigen geringfügigen Be­schäftig­ung­en 350 € und 250 € monatlich, insgesamt also 600 € pro Monat. Weil sie damit die Ge­ring­fügig­keits­grenze überschreitet, wird ihr Sozialversicherung nachberechnet, und zwar nach folgender Formel:
(350 € + 250 €) x 0,1462 x 14 = 1.228,08 €
Sie muss also 1.228,08 € Sozialversicherung für das gesamte Jahr nachzahlen. Eine Ver­pflicht­ung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung hat sie jedoch nicht, da ihr Jahreseinkommen unter 12.000 € liegt (12 x 350 € + 12 x 250 € = 7.200 €).
Sie kann die Beiträge allerdings bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem sie die Beiträge bezahlt hat, und bekommt dem Sozialversicherungsbonus erstattet.

Zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen

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