Wiedereinstieg – zurück in den Job
Spätestens vier Monate vor Ende Ihrer Karenz sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen – auf jeden Fall, wenn Sie nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit wollen.
Ihr Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats bzw. des 2. Lebensjahres Ihres Kindes – das ist der Tag vor dem 2. Geburtstag. In diesem Fall wäre der 2. Geburtstag Ihres Kindes somit der erste Arbeitstag.
Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:
wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
wenn Sie Alleinerzieher:in sind
wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbständige, Arbeitslose, etc) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt.
Achtung!
Eine Karenzierung über den 2. Geburtstag hinaus ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich und sollte samt Verzicht auf sein Kündigungsrecht schriftlich vereinbart werden.
Infos über wichtige Betriebsgeschehnisse
Während der Karenz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Das sind z.B. Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen. Allerdings gibt es keine Sanktionsmöglichkeit, wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird.
Wichtig: Aktiv Kontakt halten!
Sicherer ist daher ein Kontakthalten mit dem Betrieb während der Karenz. Es erleichtert Ihnen außerdem die Rückkehr. Wir empfehlen, dass Sie Ihre Abteilung, den Betriebsrat oder das Personalbüro ersuchen, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren, etwa durch Zusendung der Betriebs- oder Mitarbeiterzeitung oder durch Einladung zu Veranstaltungen.
Inhalt
Infos über wichtige Betriebsgeschehnisse
Geringfügige Beschäftigung
Drohender Konkurs?
So erleichtern Sie sich und Ihrer Familie die Rückkehr in den Beruf
Ratgeber
Familienzuwachs (0,9 MB – pdf)
Mutterschutz (1,6 MB – pdf)
Kinderbetreuungsgeld (1,8 MB – pdf)
Papamonat (1,1 MB – pdf)
Elternkarenz (1,5 MB – pdf)
Elternteilzeit (1,4 MB – pdf)
Pflegende Angehörige (1,9 MB – pdf)
Sie werden Eltern?
Wir gratulieren! Damit Sie in der Aufregung der kommenden Monate den Überblick behalten, haben wir ein neues Tool für Sie entwickelt.
Ihr Elternkalender kennt alle wichtigen Termine und Fristen. Die Übersicht führt Sie verlässlich durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit.
Geringfügige Beschäftigung
Sie haben auch die Möglichkeit, während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, ohne Ihren Kündigungsschutz zu gefährden. Im Jahr 2024 können Sie 518,44 Euro brutto (Geringfügigkeitsgrenze) pro Monat verdienen. Bitte beachten Sie aber auch die Zuverdienstgrenzen des von Ihnen gewählten Kinderbetreuungsgeld-Modells.
Achtung!
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld entspricht die Zuverdienstgrenze der Geringfügigkeitsgrenze!
Drohender Konkurs?
Ein Kontakthalten mit dem Betrieb ist auch im Falle eines möglichen Konkurses zu empfehlen. Sofern es zu einem Konkurs kommt, sollten Sie sofort mit dem Masseverwalter oder der Masseverwalterin Kontakt aufnehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern.
So erleichtern Sie sich und Ihrer Familie die Rückkehr in den Beruf
Schauen Sie sich rechtzeitig um einen passenden Kinderbetreuungsplatz um.
Überlegen Sie sich, wie lange die berufliche Unterbrechung dauern soll.
Ist ein beruflicher Wiedereinstieg grundsätzlich geplant, überlegen Sie sich, ob Sie Ihren alten Job behalten wollen. Ist dies der Fall, so halten Sie auch während der Karenz Kontakt zum Betrieb.
Ist unklar, ob und wie sich Beruf und Familie vereinbaren lassen, wenden Sie sich an das Arbeitsmarktservice oder eine arbeitsmarktpolitische Frauenberatungsstelle.
Überlegen Sie sich, ob Ihre Qualifikationen auf dem neuesten Stand sind oder aufgefrischt werden müssen.