Schwangerschaft, Karenz, Elternteilzeit und Familienbeihilfe
Was der Unternehmer über die Elternschaft wissen muss
Arbeitnehmer mit Kindern werden rechtlich besonders geschützt. In der Schwangerschaft steht Mutterschutz und damit Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. Für Schwangere gelten Beschäftigungseinschränkungen und -verbote.
Karenz und Elternteilzeit sind nach der Geburt möglich. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Eltern erhalten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Beim Kinderbetreuungsgeld sind Zuverdienstgrenzen zu beachten.
Schwangerschaft und Mutterschutz
Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung verlangen. Bis 4 Monaten nach der Entbindung gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Vergleichbare Regelungen gelten für freie Dienstnehmerinnen.
Für werdende Mütter gelten Beschäftigungsbeschränkungen und Verwendungsbeschränkungen.
Beschäftigungsverbot (Schutzfrist)
Das Beschäftigungsverbot gilt acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung.
Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen. Eine Vorverlegung ist aus medizinischen Gründen möglich. Verkürzt sich das Beschäftigungsverbot vor der Geburt, so verlängert es sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, längstens jedoch bis zu sechzehn Wochen.
Karenz
Der Arbeitgeber bezahlt während der Mutterschaftskarenz kein Entgelt. Die Karenz kann frühestens nach dem Beschäftigungsverbot beginnen. Bei Urlaub oder Erkrankung unmittelbar nach dem Beschäftigungsverbot beginnt die Karenz erst nach dem Urlaubs- oder Krankheitsende. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Eine Verlängerung bis zum zweiten Geburtstag des Kindes ist möglich.
Die Karenz kann zweimal zwischen Vater und Mutter geteilt werden. Die Mindestdauer für jeden Elternteil beträgt 2 Monate.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine karenzierte Person einer Beschäftigung nachgehen. Zulässig ist eine geringfügige Beschäftigung oder eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit zeitlicher Einschränkung.
Elternteilzeit
Elternteilzeit kann für jedes Kind einmal beansprucht werden. Berechtigt dafür sind Vater, Mutter sowie Pflege- und Adoptiveltern. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Abhängig von der Betriebsgröße und der Dienstjahre kann sie bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Es gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei der Beantragung sind bestimmte Verfahren zu beachten.
Schwangerschaft, Karenz, Elternteilzeit und Familienbeihilfe