Lohn

So viel Lohn steht mir zu
In Österreich sind Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter in den Kollektiv­ver­trägen geregelt, manchmal auch in Min­dest­lohn­tarifen. Einen ge­setz­lich­en Mindestlohn gibt es hingegen nicht.

So finden Sie heraus, ob die Lohnhöhe passt
Welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommt, hängt von der Branche ab, in der Sie beschäftigt sind. Arbeiten Sie z.B. im Handel, gilt für Sie der Kollektivvertrag für Handelsangestellte oder HandelsarbeiterInnen.
Sind Sie daher z.B. als Buchhalterin oder Buchhalter in einem Handelsunternehmen beschäftigt, kommt der Kollektivvertrag für Handelsangestellte zur Anwendung. Üben Sie dieselbe Tätigkeit in einem Hotel aus, kommt der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- oder Gastgewerbe zur Anwendung. Das bedeutet, dass die Min­dest­lohn­höhe für dieselbe Tätigkeit – aber bei zwei verschiedenen Firmen – unter­schied­lich sein kann!
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienst­zettel auszustellen, aus dem die Einstufung laut anzuwendendem Kollektiv­ver­trag ersichtlich sein muss.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss außerdem den im Be­trieb geltenden Kollektivvertrag zur Einsicht auflegen. Je nach Tätigkeit sind Sie in eine Beschäftigungsgruppe einzuordnen. Bei Angestellten ist meist noch eine Staffelung nach Berufs- oder Dienstjahren vorgesehen.
Auch die betragsmäßige Höhe des Grundgehaltes bzw. des Grundlohnes muss im Dienstzettel angegeben sein. 

Bekomme ich jedes Jahr eine Lohnerhöhung?
Verdienen Sie entsprechend dem Kollektivvertrag, haben Sie Anspruch auf die von den Gewerkschaften durchgesetzten – meist jährlichen – Lohnerhöhungen. Auch wenn sich auf Grund Ihrer Dienstjahre oder einer Änderung Ihres Auf­gaben­ge­biet­es eine Erhöhung gemäß Kollektivvertrag ergibt, steht Ihnen diese zu.
Verdienen Sie mehr als den kollektivvertraglichen Mindestlohn („Ist-Lohn“), er­halt­en Sie (jährliche) Lohnerhöhungen nur dann, wenn diese von den Kollektiv­ver­trags­par­teien extra ausverhandelt werden, außer Sie haben im Ar­beits­ver­trag Lohnerhöhungen vereinbart. Nicht überall, wo kollektivvertragliche Lohn­er­höh­ung­en vereinbart werden, können auch „Ist-Lohn“-Erhöhungen durchgesetzt werden.
Wurde nur eine Erhöhung der Kollektivvertrags-Löhne vereinbart und ver­dienen Sie über diesen Sätzen, gebührt Ihnen keine Erhöhung – außer Sie haben es im Arbeitsvertrag vereinbart.

Achtung! 
Bezahlung unter dem Kollektiv­ver­trag ist verboten. Werden Sie daher „unter“ dem Kollektivvertrag bezahlt, können Sie die Differenzen innerhalb einer bestimmten Zeit nachfordern.
Sonder­zahl­ung­en wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt.

Wenn für Sie kein Kollektivvertrag gilt
Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif zur An­wend­ung kommt, erhalten Sie den Lohn, den Sie mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbaren. Halten Sie die vereinbarte Lohnhöhe unbedingt schriftlich fest, zum Bei­spiel im Arbeitsvertrag oder auf dem Dienstzettel. Sollten Sie nichts ver­ein­bart haben, steht Ihnen der Lohn zu, der für Ihre Tätigkeit „angemessen und üblich“ ist. Die angemessene und übliche Lohnhöhe ist in der Praxis aber nur schwer feststellbar, darum ist eine schriftliche Lohnvereinbarung mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Ar­beit­geber so wichtig!

Wichtig!
Wenn kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif zur Anwendung kommt, bekommen Sie auch Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld nur dann, wenn Sie diese vereinbaren. Auch hier gilt: Aus Beweisgründen bitte immer schriftlich!

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