Die Familienhospizkarenz gibt ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich bei aufrechtem Arbeitsverhältnis für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder vorübergehend karenzieren oder ihre Arbeitszeit herabsetzen zu lassen.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Bei Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
- die Herabsetzung der Normalarbeitszeit
- die Änderung der Lage der Normalarbeitszeit (Beginn/Ende) oder
- eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge.
Wann kann Familienhospiz in Anspruch genommen werden?
Familienhospizkarenz kann erstens zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit diesen vorliegt, genommen werden. Zweitens ist die Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz für die Begleitung schwersterkrankter Kinder möglich. In diesem Fall ist jedoch ein gemeinsamer Haushalt erforderlich.
Für welchen Personenkreis kann Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden?
Die Sterbebegleitung kann für nahe Angehörige in Anspruch genommen werden – das sind:
– Ehegatten
– eingetragene Partner
– Lebensgefährten
– Eltern, (Ur)Großeltern
– Kinder, (Ur)Enkel
– Wahl- und Pflegekinder
– Geschwister
– Schwiegereltern und Schwiegerkinder
– Wahl- und Pflegeeltern
– Leibliche Kinder des anderen Ehegatten, des Lebensgefährten sowie des eingetragenen Partners
Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern ist für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie die leiblichen Kinder des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten möglich.
Wie oft kann ein/eine ArbeitnehmerIn Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen?
Familienhospizkarenz kann auch mehrmals innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, wenn jeweils ein neuer Anlassfall vorliegt.
Welcher Personenkreis kann die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen?
Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die in einem privaten Arbeitsverhältnis stehen. (Ausn.: Heimarbeiter sowie Hausgehilfen und Hausangestellte).
Arbeitslose
haben die Möglichkeit, beim AMS schriftlich bekannt zu geben, dass sie sich für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder für die Begleitung eines schwersterkrankten Kindes vom Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe abmelden. Sie müssen dabei das Vorliegen der Gründe für die Sterbebegleitung oder die Betreuung eines schwersterkrankten Kindes glaubhaft machen.
In welcher Form ist die Familienhospizkarenz geltend zu machen?
Der/die ArbeitnehmerIn muss ein schriftliches Verlangen an den Arbeitgeber richten, in dem er bekannt gibt, welche Maßnahme er verlangt und wie lange diese Maßnahme dauern soll. Dasselbe gilt für das Verlangen auf Verlängerung einer bereits beantragten Maßnahme. Weiters muss der Arbeitnehmer den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung sowie das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
Wie lange kann Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden?
Famililienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger kann bis zu einer Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen werden. AK-Infoservice 67 Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (Gesamtdauer) pro Anlassfall ist möglich. Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann bis zu 5 Monaten in Anspruch genommen werden. In diesem Fall der Familienhospizkarenz ist eine Verlängerung auf eine maximale Gesamtdauer von 9 Monaten pro Anlassfall möglich. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann sie höchstens zwei Mal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
Beginn der Familienhospizkarenz
Der Arbeitnehmer kann die beantragte Maßnahme frühestens 5 Arbeitstage nach Zugang des schriftlichen Verlangens beim Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Die Verlängerung der Maßnahme kann er frühestens 10 Arbeitstage nach Zugang des schriftlichen Verlangens beim Arbeitgeber, in Anspruch nehmen. Die verlangte Maßnahme wird nach Verstreichen der Wartefrist (5 bzw. 10 Arbeitstage) wirksam, es sei denn, der Arbeitgeber erhebt binnen 5 Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe, Klage gegen die Wirksamkeit bzw. die Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (ASG). Auch bei zeitgerechter Einleitung des Verfahrens beim ASG haben die ArbeitnehmerInnen das Recht, die verlangte Maßnahme anzutreten, außer das ASG untersagt diese Maßnahme auf Antrag des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung.
Ende der Familienhospizkarenz
Die Maßnahmen der Familienhospizkarenz enden mit der bekannt gegebenen Dauer bzw. nach Ablauf der Verlängerung. Den Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung von schwersterkrankten Kindern hat der Arbeitnehmer unverzüglich bekannt zu geben. ArbeitnehmerInnen können zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung bzw. der Betreuung schwersterkrankter Kinder die vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit verlangen. Auch der Arbeitgeber kann bei Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung des schwersterkrankten Kindes die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern berechtigte Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dem nicht entgegenstehen.
Arbeitsrechtliche Aspekte der Familienhospizkarenz
Die Urlaubsansprüche, die noch nicht verbraucht wurden, werden bei einer vollen Karenzierung entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres aliquotiert.
Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) werden bei voller Karenzierung ebenfalls aliquotiert.
Die gesetzliche Abfertigung (alt) erfolgt auf der Basis der früheren Arbeitszeit des/der ArbeitnehmerIn. Wird im Zuge der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz die Arbeitszeit reduziert, hat der Arbeitgeber die Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse (Abfertigung neu) auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten. Wird die Familienhospizkarenz in Form der Vollkarenzierung in Anspruch genommen, hat der Bund die Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse auf Basis des Kinderbetreuungsgeldes gem § 5b Abs 1 KBGG (idF vor dem BGBl I Nr 53/2016) für den Arbeitnehmer zu leisten.
Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Familienhospizkarenz
Der/die ArbeitnehmerIn kann ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz, bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz rechtswirksam nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden.