Einvernehmliche Auflösung 

Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Wichtig
Es müssen weder bestimmte Fristen noch Termine eingehalten werden. Die Zustimmung ist für beide Seiten freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen.
Formvorschriften – worauf müssen Sie achten
Grundsätzlich gibt es für eine einvernehmliche Auflösung keine Formvorschriften. Die einvernehmliche Auflösung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollte die einvernehmliche Auflösung jedenfalls schriftlich erfolgen – mit Unterschrift von ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn.
Für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von ArbeitnehmerInnen gibt es jedoch Schutzvorschriften – zum Beispiel für Schwangere, Präsenz- und Zivildiener oder Lehrlinge.
Freizeit während der Kündigungsfrist – „Postensuchtage“
Die Gerichte haben noch nicht entschieden, inwiefern ein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Auflösung auf Betreiben der Arbeitergeberin bzw. des Arbeitgebers erfolgt. Halten Sie daher diesbezügliche Vereinbarungen schriftlich fest.
Kein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Lösung auf Betreiben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt ist.
TIPP
Schauen Sie sich Ihren Kollektivvertrag an – es kann sein, dass er günstigere Regelungen enthält!
Abfertigung und einvernehmliche Auflösung
Für die Abfertigung nach altem Recht („Abfertigung alt“) ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich Bei Arbeitgeberkündigung und einvernehmlicher Auflösung besteht ein Anspruch auf Abfertigung.
Bei Arbeitnehmerkündigung besteht kein Abfertigungsanspruch.
Arbeitslosengeld. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen haben Sie bei einvernehmlicher Auflösung Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeiterkammer – Einvernehmliche Auflösung

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