Diskriminierung verboten!

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt
Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise Arbeitnehmer:innen trotz Qualifizierung wegen ihrer Behinderung nicht eingestellt werden. Das ist nicht zulässig.
Was Sie sich nicht gefallen lassen sollten
Arbeitnehmer:innen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden – insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung von Sozialleistungen, den sonstigen Arbeitsbedingungen, bei Weiterbildungsmaßnahmen, bei der Beförderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch eine Belästigung durch Arbeitgeber:in, Kolleg:innen oder dritte Personen im Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht zulässig.
Hilfe für Betroffene
Betroffene können sich gegen Diskriminierungen wehren, indem sie sich an das Sozialministeriumservice (Schlichtungsstelle) wenden. Das Sozialministeriumservice leitet ein Schlichtungsverfahren ein. Dabei versuchen geschulte Mitarbeiter:innen zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen. Auch eine Mediation ist möglich.
Das gilt für das Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren und eine allfällige Mediation sind für betroffene Arbeitnehmer:innen kostenlos. Das Honorar für die Mediator:innen übernimmt der Bund. Das Schlichtungsverfahren kann von allen Personen beantragt werden, die sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert fühlen – unabhängig von einem festgestellten Grad der Behinderung, der Staatsbürgerschaft und der Dauer ihrer Beschäftigung. Es ist allerdings hilfreich, wenn betroffene Arbeitnehmer:innen einen Nachweis über ihre Behinderung haben (Steuerbescheid, Behindertenausweis, Feststellungsbescheid…).
Wenn es zu keiner Einigung kommt
Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, können betroffene Arbeitnehmer:innen eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.
Was kann eingeklagt werden?
Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung (z.B. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen). 
Zusätzlich kann auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht möglich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages einzuklagen.
Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
Bevor Betroffene, die sich diskriminiert fühlen, eine Klage bei Gericht einbringen können, ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzuführen!
Achtung!
Die Fristen sind unterschiedlich und zum Teil sehr kurz (z.B. bei diskriminierender Kündigung durch den Arbeitgeber: 14 Tage; bei Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate). Im Falle einer Diskriminierung sollte sofort eine Beratung durch Sozialministeriumservice, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft in Anspruch genommen werden. Beratung und Unterstützung bieten weiters der Behindertenanwalt und der Österreichische Behindertenrat.
UN-Behindertenrechtskonvention
Österreich unterzeichnete die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich Fakultativprotokoll am 30. März 2007 in New York.
Die UN-Konvention besagt, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss. Österreich hat sich mit der Ratifizierung der Konvention im Jahr 2008 verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen, damit die Vorgaben aus dem Übereinkommen innerstaatlich umgesetzt werden. Darüber ist den Vereinten Nationen umfassend Bericht zu legen.

Diskriminierung verboten!

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