Ausbildungspflicht bis 18

Ausbildungspflicht nach Erfüllen der Schulpflicht

Die Ausbildungspflicht betrifft alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich dauernd in Österreich aufhalten.

Das Ausbildungspflichtgesetz gilt erstmals für alle Jugendlichen, die die Schulpflicht im Juli 2017 beendet haben.

Eltern/Erziehungsberechtigte sind demnach verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) Berufsausbildungsgesetz oder gemäß § 11b Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch:

  • Besuch einer weiterführenden Schule (allgemeinbildende höhere Schule, berufsbildende höhere Schule, berufsbildende mittlere Schule)
  • einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz
  • eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Schule für medizinische Assistenzberufe)
  • Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen
  • Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
  • Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (gem. Behinderteneinstellungsgesetz)
  • eine nach § 5 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz zulässige Beschäftigung

Die Erziehungsberechtigten haben die Koordinierungsstelle zu verständigen, wenn Jugendliche nicht innerhalb von vier Monaten nach Beendigung oder vorzeitiger Beendigung eines Schulbesuches oder einer beruflichen Ausbildung eine Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme begonnen haben. Die Verständigung hat umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf des Viermonatszeitraums, zu erfolgen.

Ausbildungspflicht bis 18

Schriftgrösse: 16px
Hoher Kontrast: ausein
Einfache Darstellung: ausein
Verified by MonsterInsights