Die zentralen Regelungen im Überblick: Von Normalarbeitszeit bis 12-h-Tag und Lenkerarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit für Vollbeschäftigte beträgt 40 Stunden. Teilzeitbeschäftigte arbeiten weniger Stunden. Sie erhalten – auf die Arbeitsstunden umgerechnet – das gleiche Entgelt wie Vollzeitbeschäftigte. Normalarbeitszeiten können durch Überstunden überschritten werden. 12 Stunden pro Tag, 60 Stunden pro Woche darf beschäftigt werden.
Arbeitnehmer müssen Arbeitszeiten, Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten einhalten. In der Nachtarbeit und für Lenker gibt es Sonderregelungen.
Hinweis: Per 1.9.2018 sind einige Arbeitszeit-Bestimmungen neu geregelt. Zur Übersichtsseite: Neue Arbeitszeit-Regelung ab 1.9.2018
Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Es handelt sich dabei um reine Arbeitszeit ohne Ruhepausen. Wird die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, leistet der Arbeitnehmer Arbeitnehmer grundsätzlich Überstunden. Fallweise dürfen bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden – dauerhaft im Viermonatsschnitt aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche.
Bei einer Vier-Tage-Woche kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit ist im Rahmen verschiedener flexibler Arbeitszeitmodelle möglich. Modelle flexibler Arbeitszeit sind beispielsweise die Durchrechnung der Arbeitszeit oder die gleitende Arbeitszeit. Die nähere Ausgestaltung von Modellen flexibler Arbeitszeit findet sich in diversen Kollektivverträgen. Etliche Kollektivverträge sehen allerdings eine Herabsetzung der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit vor.
Hinsichtlich der Ausgestaltung von flexibler Arbeitszeit bestehen bei den einzelnen Branchen diverse Unterschiede, beispielsweise bei Handwerk und Gewerbe, Handel, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung, Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe (Angestellte und Arbeiter), Hotel- und Gastgewerbe oder bei der flexiblen Arbeitszeit im Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting. In der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung gibt es das Modell „Flexible Arbeitszeit-Bandbreite“.
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit verbunden mit Entgeltverkürzung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie ist regelmäßig verknüpft mit dem Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe und erfordert eine Sozialpartnervereinbarung. Erfolgen im Rahmen der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen für die betroffenen Mitarbeiter, kann das Arbeitsmarktservice eine Qualifizierungsbeihilfe und Beihilfe für Schulungskosten gewähren.
Hinweis:
Auf diesen Seiten finden sich Standard-Informationen zur Kurzarbeit. Alles rund um das Thema die Corona-Kurzarbeit auf wko.at/corona-kurzarbeit
Aufzeichnungspflicht von Arbeitsstunden
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer zu führen. Bei Gleitzeit, Außendienst und Telearbeit (Arbeit von daheim) kann mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden Arbeitszeitaufzeichnungen selbst zu führen.
Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Betriebsgröße oder Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Die Arbeitsinspektion überprüft die Aufzeichnungen und straft Arbeitgeber bei Verstößen.
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigte haben eine geringere Normalarbeitszeit als Vollbeschäftigte. Die Höhe der Entlohnung richtet sich nach dem anteilsmäßigen Kollektivvertragsbezug von Vollzeitbeschäftigten.
Arbeitgeber können – unter bestimmten Umständen – Mehrarbeit anordnen. Mehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist. Ob die Mehrarbeit als Zeitausgleich oder in Geld abgegolten wird, hängt von der Vereinbarung im Arbeitsvertrag ab.
Zur Betreuung oder Pflege von Angehörigen kann die wöchentliche Normalarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen durch Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit herabgesetzt werden. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren.
Überstunden
Als Überstunden gelten grundsätzlich Arbeitszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten. Sie sind bei erhöhtem Arbeitsbedarf erlaubt – der Mitarbeiter verfügt jedoch über ein Ablehnungsrecht. Eine Verpflichtung zur Überstundenleistung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung sowie dem Kollektivvertrag ergeben.
Wird eine zehnte Stunde am Tag gearbeitet, ist diese grundsätzlich als Überstunde zu entlohnen (ausgenommen spezieller Regelungen in Kollektivverträgen). Dies gilt umso mehr, wenn bis zu 12 Stunden gearbeitet werden sollten. Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei 12 Stunden pro Tag und die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden.
Ruhepause
Bei mehr als 6 Stunden Tagesarbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine halbstündige Ruhepause einhalten. Die 30-minütige Ruhepause kann unter bestimmten Umständen geteilt oder verkürzt werden. Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebsabteilungen oder bestimmte Arbeiten zusätzliche oder längere Ruhepausen anordnen.
Tägliche Ruhezeit und Feiertage
Die tägliche Ruhezeit beginnt nach der Arbeit und dauert bis zum nächsten Arbeitsbeginn. Sie muss mindestens elf Stunden betragen. Kollektivverträge können die ununterbrochene Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzen. Für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es eine spezifische Regelung.
An Feiertagen gibt es eine ununterbrochene Ruhezeit von wenigstens 24 Stunden. Der 24.12. und 31.12. gelten nicht als Feiertage. An vier Wochenenden und Feiertagen kann eine Ausnahme von der Wochenende- und Feiertagsruhe vereinbart werden. Das gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten – trotz ausgefallener Arbeitsleistung – das Entgelt (Feiertagsentgelt) auch für Feiertage. Fällt der Feiertag auf einen freien Tag des Arbeitnehmers – zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigten – muss kein Entgelt bezahlt werden.
Wer an einem Feiertag tatsächlich beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum Monatsentgelt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt. Arbeitet der Arbeitnehmer mehr als die normalerweise für diesen Wochentag vorgesehene Arbeitszeit, liegt Überstundenarbeit vor.
Reisezeit
Wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers verreist, um woanders zu arbeiten, nennt man das Reisezeit. Es wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden.
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
Nachtarbeitnehmer müssen regelmäßig oder an mindestens 48 Nächten im Jahr mindestens drei Stunden zwischen 22 und 5 Uhr arbeiten. Sie haben Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten.
Bei der Nachtschwerarbeit wird unter anderem nachts bei belastender Hitze, in begehbaren Kühlräumen, Lärm, Erschütterungen oder an Bildschirmarbeitsplätzen gearbeitet. Für Nachtschwerarbeit gelten Meldepflichten an die Krankenkasse, Nachtschwerarbeitsbeitrag, Sonderruhegeld, Zusatzurlaub und zusätzliche Ruhepausen.
Lenkerarbeitszeit
Für Lenker von Kraftfahrzeugen gelten eigene Arbeitszeit-Regelungen, die die Lenkzeit, Lenkpause und Einsatzzeit berücksichtigen. Für Lenker von Verordnungsfahrzeugen gelten bei Arbeitszeiten und Ruhezeiten andere Regelungen als für Lenker sonstiger Fahrzeuge. Die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden überschreiten. In bestimmten Fällen muss ein Lenkprotokoll geführt werden.