Abfertigung neu

Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmer/-innen, die ab 01.01.2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung ist jedoch abhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 01.01.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer/-innen sowie für selbständig Erwerbstätige.
Unterschiede Abfertigung ALT und NEU
– Bisher entstand erst nach 3 Jahren ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Unternehmen ein Abfertigungsanspruch, jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung beendet wurde. Bei der Abfertigung Neu besteht dieser Anspruch bereits ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses. Der Abfertigungsanspruch kann bei der Abfertigung Neu auch in einen anderen Betrieb mitgenommen werden.
– Erstmals haben auch Lehrlinge Anspruch auf Abfertigung. Der Abfertigungsanspruch geht bei Selbstkündigung nicht verloren.
– Im neuen Abfertigungsrecht werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als auch Zivil- und Präsenzdienst berücksichtigt.
Abfertigungskassen
Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen (= Betriebliche Vorsorgekassen) aus.
Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.
Abfertigungsbeiträge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten:
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (Arbeitgeber/-in)
– Mutterschutz und Krankenstand (Arbeitgeber/-in)
– Altersteilzeit, Teilpension, Bildungsteilzeit, Pflegeteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Solidaritätsprämienmodell, Kurzarbeit, Qualifizierungsmaßnahmen (Arbeitgeber/-in; Basis: Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung
– Zeiten des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges (Bund – FLAF – Familienlastenausgleichsfonds)
– Sterbebegleitung (Bund – FLAF)
– Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Bund – FLAF)
– Pflegekarenz (Bund – FLAF)
– Bildungskarenz (AMS)
Tipp
Bemessungsgrundlage und Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, die Höhe des Beitrags zu kontrollieren.
Abfertigungskonto
Die Abfertigungskassen haben für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin ein Konto zu führen, das als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird.
Einmal jährlich zum Bilanzstichtag (auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin schriftlich über den erworbenen Abfertigungsanspruch sowie die Grundzüge der Veranlagungspolitik informiert werden.
Anspruch auf Abfertigung
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und richtet sich gegen die betriebliche Vorsorgekasse (siehe unten die Bestimmungen für den Anspruch auf Auszahlung).
Beachten Sie, dass Sie sich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich entscheiden müssen. Treffen Sie keine Wahl, wird das Geld in der Abfertigungskasse weiter veranlagt. Sie können eine der folgenden Varianten wählen:
Wählbare Varianten

  1. Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag
  2. Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung
  3. Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers/der neuen Arbeitgeberin
  4. Überweisung der gesamten Abfertigung 
  1. an eine betriebliche Kollektivversicherung, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist ODER
  2. an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung ODER
  3. an eine Pensionskasse, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist ODER
  4. an eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist ODER
  5. an eine zusätzliche Pensionsversicherung, in der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits versichert ist

Bestimmungen für den Anspruch auf Auszahlung
Nach 3 Einzahlungsjahren besteht ein Anspruch auf Auszahlung bei
– Arbeitgeberkündigung
– unverschuldeter Entlassung
– berechtigtem Austritt
– einvernehmlicher Auflösung
– Zeitablauf
– Mutterschaftsaustritt 

Achtung
Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa (es besteht kein Wahlrecht – Ausnahmen siehe im nächsten Abschnitt).
Ein Anspruch auf Auszahlung besteht jedenfalls, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr vorliegt
– ab Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
– nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn dieses Alter niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension
– wenn seit dem letzten Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre keine Beiträge auf das Abfertigungskonto zu leisten waren
Achtung
Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch! Sie muss vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin bei der BV-Kasse binnen 6 Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. 2 Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen.

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