Für Arbeitsverhältnisse, die den Bestimmungen des BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) unterliegen, gelten andere Bestimmungen.
Bitte informieren Sie sich.
Das alte Abfertigungsrecht gilt weiter für Arbeitnehmer/-innen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Jänner 2003 bestanden hat.
Wann wird eine Abfertigung ausbezahlt?
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Abfertigung wird ausbezahlt:
- bei Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
- bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
- bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses
- bei Mutterschutz- oder Vaterschaftsaustritt (ab 5 Jahren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber/bei der selben Arbeitgeberin: Hälfte der unten angeführten Entgelte – höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!)
Vorsicht
Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren (besondere Bestimmungen gelten aber bei Inanspruchnahme der Pension)! Die Mutterschaftskarenz wird nicht für die Abfertigung eingerechnet, der Mutterschutz (vor und nach der Geburt) jedoch schon! Kollektivverträge können bessere Regelungen vorsehen.
Informieren Sie sich rechtzeitig bei Betriebsrat, AK oder Gewerkschaft!
Tipp
Nicht vorschnell selbst kündigen! Bei einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses verlieren sie den Abfertigungsanspruch nicht, bei einer Selbstkündigung schon! Verhandeln Sie mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin über die Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.
Wechsel ins neue System
Einen Übertritt ins neue Abfertigungsrecht müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbaren. Es gibt 2 Möglichkeiten:
- Einfrieren
Ihre Abfertigungsanwartschaft (Anzahl der erreichten Monatsentgelte) bleibt erhalten und unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin die Beiträge an die gewählte Abfertigungskasse zu bezahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet sich die Höhe des „alten” Abfertigungsanspruches aus der Anzahl der “eingefrorenen” Monatsentgelte in der Höhe des Letztbezugs. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungsrecht. - Übertragen
Ihre bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft wird durch die Zahlung eines Übertragungsbetrags an die Abfertigungskasse abgegolten. Damit ist der Abfertigungsanspruch nach altem Recht zur Gänze beseitigt. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin – so wie beim Einfrieren – laufend Abfertigungsbeiträge zu zahlen. Bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Abfertigungsanspruch nur gegenüber der Kasse. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist frei vereinbar. - Tipp
Wir empfehlen, grundsätzlich Vereinbarungen nicht zu unterzeichnen, ohne sich vorher mit Ihren Betriebsräten bzw. mit Gewerkschaft oder AK zu beraten.