Abfertigung alt

Für Arbeits­verhältnisse, die den Bestim­mungen des BUAG (Bau­arbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz) unterliegen, gelten andere Bestimmungen.
Bitte informieren Sie sich.
Das alte Abfertigungs­recht gilt weiter für Arbeit­nehmer/-innen, deren Be­schäftigungs­verhältnis bereits vor dem 1. Jänner 2003 bestanden hat. 
Wann wird eine Ab­fertigung ausbezahlt?
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeit­gebers/der Arbeit­geberin an den Arbeit­nehmer/die Arbeit­nehmerin bei Beendigung des Arbeits­verhältnisses.

Die Abfertigung wird aus­bezahlt:

  1. bei Kündigung durch den Arbeit­geber/die Arbeit­geberin
  2. bei ungerecht­fertigter und unver­schuldeter Ent­lassung
  3. bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeit­nehmers/der Arbeit­nehmerin
  4. bei Ablauf eines befristeten Arbeits­verhältnisses
  5. bei einvernehm­licher Lösung des Arbeits­verhältnisses
  6. bei Mutter­schutz- oder Vater­schafts­austritt (ab 5 Jahren Be­schäftigung beim selben Arbeit­geber/bei der selben Arbeit­geberin: Hälfte der unten angeführten Entgelte – höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!)

    Vorsicht

    Bei Selbst­kündigung geht der Abfertigungs­anspruch verloren (besondere Bestim­mungen gelten aber bei Inanspruch­nahme der Pension)! Die Mutter­schafts­karenz wird nicht für die Abfertigung einge­rechnet, der Mutter­schutz (vor und nach der Geburt) jedoch schon! Kollektiv­verträge können bessere Regelungen vorsehen.
    Informieren Sie sich rechtzeitig bei Betriebsrat, AK oder Gewerkschaft!

Tipp
Nicht vorschnell selbst kündigen! Bei einer einver­nehmlichen Lösung des Arbeits­verhältnisses verlieren sie den Abfertigungs­anspruch nicht, bei einer Selbstkündigung schon! Ver­handeln Sie mit dem Arbeit­geber/der Arbeit­geberin über die Form der Auflösung des Arbeits­verhält­nisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.
Wechsel ins neue System
Einen Übertritt ins neue Abfertigungs­recht müssen Sie mit Ihrem Arbeit­geber/Ihrer Arbeit­geberin schriftlich vereinbaren. Es gibt 2 Möglich­keiten:

  1. Einfrieren
    Ihre Abfertigungs­anwartschaft (Anzahl der erreichten Monats­entgelte) bleibt erhalten und unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungs­recht. Ab dem verein­barten Übertritts­stichtag hat Ihr Arbeit­geber/Ihre Arbeit­geberin die Beiträge an die gewählte Abfertigungs­kasse zu bezahlen. Bei Beendigung des Arbeits­verhältnisses berechnet sich die Höhe des „alten” Abfertigungs­anspruches aus der Anzahl der “einge­frorenen” Monats­entgelte in der Höhe des Letzt­bezugs. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungs­recht.
  2. Übertragen
    Ihre bisher erworbene Abfertigungs­anwartschaft wird durch die Zahlung eines Übertragungs­betrags an die Abfertigungs­kasse abgegolten. Damit ist der Abfertigungs­anspruch nach altem Recht zur Gänze beseitigt. Ab dem vereinbarten Übertritts­stichtag hat der Arbeit­geber/die Arbeit­geberin – so wie beim Einfrieren – laufend Abfertigungs­beiträge zu zahlen. Bei späterer Beendigung des Arbeits­verhältnisses besteht ein Abfertigungs­anspruch nur gegenüber der Kasse. Die Höhe des Übertragungs­betrages ist frei vereinbar.
  3. Tipp
    Wir empfehlen, grund­sätzlich Verein­barungen nicht zu unter­zeichnen, ohne sich vorher mit Ihren Betriebs­räten bzw. mit Gewerk­schaft oder AK zu beraten.

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