Arbeitnehmerkündigung

Wenn Sie selbst Ihren Job aufgeben wollen, spricht man von Arbeitnehmer-Kündigung. Mit einer Arbeitnehmerkündigung lösen Sie Ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und ein­ver­nehm­lich­er Auflösung? Was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten? Diese und noch mehr Fragen beantwortet AK Juristin Sara Pöcheim im Talk.
Achtung!
Ein befristetes Arbeitsverhältnis können Sie nur dann kündigen, wenn Sie diese Kündig­ungs­mög­lich­keit ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben.
Schriftlich oder mündlich kündigen?Das Gesetz sieht keine bestimmte Kündigungsform vor. Sie können daher mündlich oder schrift­lich kündigen, außer Ihr Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Kündigungsform vor.
Tipps zur Kündigung
Kündigen Sie schriftlich – aus Beweisgründen! Falls Sie das Kündigungsschreiben per­sön­lich überbringen, lassen Sie sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unter­schrift bestätigen.
Dauer des Postwegs berücksichtigen! Wenn Sie die Kündigung mit der Post schicken, ist die Kündigung nicht mit dem Absenden wirksam, sondern mit dem Tag, an dem der Brief beim Arbeitgeber einlangt. Erst mit diesem Tag ist die Kündigung wirksam.
Wann ist die Kündigung gültig?
Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber zugeht – das heißt, wenn Sie ihm gesagt haben, dass Sie kündigen. Oder wenn Ihr Arbeitgeber die schriftliche Kündigung erhält.
Kündigungstermin und Kündigungsfrist
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll – also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem Sie die Kündigung aussprechen.
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung (mündlich ausgesprochen oder schrift­lich zugegangen) und dem Kündigungstermin.
Beispiel
Kündigungsfrist: 1 Monat
Kündigungstermin: Monatsletzter; das Arbeitsverhältnis soll Ende Juni enden.
Wann muss ich kündigen? In diesem Fall muss die Kündigung spätestens am 31.5. bei Ar­beit­geberin oder Arbeitgeber eingelangt sein, damit das Arbeitsverhältnis am 30.6. ordnungsgemäß endet. Sie können die Kündigung zum 30.6. aber auch früher aussprechen, z.B. am 25.5., um das Ar­beits­ver­hält­nis ordnungsgemäß am 30.6. zu beenden.
Kündigungsfrist bei Angestellten
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, können Angestellte ihr Dienstverhältnis jeweils zum Monats­letzten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
Kündigungsfrist bei Arbeiter:innen
Ab 1.10.2021 gelten gemäß Gesetz (§ 1159 ABGB) für Arbeiter:innen weitgehend dieselben Kündigungsregelungen wie für Angestellte.
Das bedeutet: Wenn Sie als Arbeiter:in ab dem 1.10.2021 eine Kündigung aussprechen, müssen Sie eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten und können nur zum Monatsletzten kündigen.
Die einmonatige Kündigungsfrist kann aber durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden.
Günstigere Regelungen sind möglich! 
Sowohl arbeitsvertraglich als auch mittels Kollektivvertrag können für Arbeiter:innen günstigere Regelungen vereinbart werden – beispielsweise eine kürzere Kündigungsfrist oder zusätzliche Kündigungstermine für Arbeiter:innen. In einigen Kollektivverträgen wurden bereits günstigere Regelungen getroffen. 
Tipp
Bitte setzen Sie sich bei Unklarheiten rechtzeitig mit Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung!
Wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten
Grundsätzlich beendet auch eine frist- oder terminwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum an­ge­geb­en­en Termin. Verletzen jedoch Arbeitnehmer:innen Frist oder Termin, hat dies negative Folgen. Zum Beispiel Schadenersatzpflicht, Ver­lust der Sonderzahlungen (abhängig vom Kollektivvertrag), usw. Beachten Sie daher unbedingt die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin!
Dienstfreistellung – was ist das?
Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist währ­end der Kündigungsfrist) freiwillig auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Ent­gelt weiterzahlen.
Postensuchtage – bezahlte Freizeit in der Kündigungsfrist
Wenn Sie selbst kündigen, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Ar­beits­suche („Postensuchtage“).
Achtung!
Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings einen An­spruch auf bezahlte Freizeit auch bei Arbeitnehmerkündigung vorsehen. Es ist daher ratsam, in den Arbeitsvertrag bzw. den Kollektivvertrag Einsicht zu nehmen!
Bekomme ich Arbeitslosengeld?
Bei einer selbst verursachten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses beginnt der Anspruch auf das Ar­beits­losen­geld frühestens nach einer Sperrfrist von vier Wochen.
Wie lange bin ich krankenversichert?
Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses haben Sie noch 6 Wochen lang Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung (= Krankenbehandlung). Der Anspruch auf Krankengeld für neue Krank­heits­fälle bleibt 3 Wochen lang erhalten. Für die Krankenversicherung ist die Form der Auflösung des Dienstverhältnisses egal.

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