Überstunden

Was sind Überstunden
Von Überstunden spricht man, wenn Sie mehr als die gesetzlich zulässige wöchent­liche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normal­ar­beits­zeit (in der Regel 8 Stunden) arbeiten.
Achtung!
Die Normalarbeitszeit kann im Rahmen der ge­setzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden – sie muss nicht immer 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche betragen. 
Grenzen für Überstunden
Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 20 Überstunden wöchentlich zulässig. Die täg­liche Arbeitszeit darf 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht über­schreiten, jeweils inkl. Überstunden.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf allerdings im Durchschnitt von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der 12- bzw. 60-Stundengrenze ist unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en und nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B in Zusammenhang mit Ar­beits­be­reit­schaft oder bei Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat.
Tipp
Wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Betriebsrat, Ihre Fach­ge­werk­schaft oder die Arbeiterkammer!
Nein sagen zu Überstunden
Wenn Sie wichtige Gründe haben, z.B. Kinderbetreuung oder einen dringend­en Arzttermin, müssen Sie keine Überstunden machen. Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma.
Haben Sie jedoch bereits 50 Stunden in der Woche oder 10 Stunden am Tag ge­ar­beit­et, dürfen Sie weitere Überstunden in der betreffenden Woche oder am betreffenden Tag ohne Begründung ablehnen.
Aufgrund der Ablehnung derartiger Überstunden dürfen Sie nicht be­nach­teiligt werden – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Auf­stiegs­mög­lich­keit­en und der Versetzung.
Sollten Sie wegen der Ablehnung derartiger Überstunden gekündigt werden, können Sie die Kündigung binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten!
Tipp
Erkundigen Sie sich zur Sicherheit bei Ihrem Betriebsrat, Ihrer Fach­ge­werk­schaft oder Arbeiterkammer, ob ein Nein zulässig ist.
Wie viel bekomme ich für eine Überstunde?
Sie bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent für jede geleistete Über­­stunde – egal, ob die Überstunde bezahlt wird oder Sie Zeitausgleich vereinbart haben. Bei Zeitausgleich bekommen Sie daher für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich.
In vielen Kollektivverträgen sind z.B. für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit höhere Zuschläge vorgesehen.
Die Vereinbarung, Überstunden im Verhältnis 1:1 abzugelten, ist verboten! Haben Sie eine derartige Vereinbarung geschlossen, muss der Arbeitgeber trotz­dem den Überstundenzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgleich geben.
Tipp
Sie können vorenthaltene Zuschläge nachfordern – vorausgesetzt, Ihre Forderung ist noch nicht verfallen oder verjährt.
Bezahlung oder Zeitausgleich?
Die Grundregel lautet: Überstunden werden bezahlt. Zeitausgleich statt Geld bekommen Sie nur dann, wenn Sie dies vereinbart haben. Sie können auch eine Kombination vereinbaren, zum Beispiel, dass Sie die Grundstunde bezahlt erhalten und für den Zuschlag Zeitausgleich bekommen.
Die Vereinbarung, ob Geld oder Freizeit, kann schriftlich oder mündlich getroffen werden. Oder „schlüssig“, durch die gelebte Praxis: Wenn Sie z.B. ein Jahr lang Zeit­aus­gleich für Ihre Überstunden bekommen haben, können Sie nicht plötz­lich eine Bezahlung verlangen, sondern müssen das zuvor mit Ihrem Ar­beit­geber vereinbaren.
Ausnahme
Wenn Sie bereits 10 Stunden am Tag bzw. 50 Stunden in der Woche gearbeitet haben und noch weitere Überstunden am betreffenden Tag oder in der be­treff­end­en Woche leisten, können Sie für diese Überstunden einseitig be­stimmen, ob Sie Geld oder Zeitausgleich möchten. Sie müssen dem Ar­beit­geber Ihre Wahl möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des Ab­rech­nungs­zeit­raumes mitteilen. 
Achtung!
Wenn Sie einen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden haben (egal ob in Geld oder in Freizeit), achten Sie auf Verfallsfristen! Diese können im Dienstvertrag oder Kollektivvertrag geregelt sein. Machen Sie daher offene Überstunden rasch schriftlich geltend, sonst droht der Verlust Ihrer Ansprüche!
Überstundenpauschale
Eine Überstundenpauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Wenn Sie im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet haben als die Pauschale abdeckt, muss es dafür extra Geld oder Freizeit geben. Wenn Sie aber im Durch­schnitt weniger Überstunden leisten, darf deshalb die Über­stunden­pau­schale nicht gekürzt werden. Denn: Die Überstundenpauschale ist ein Be­stand­teil des Entgelts. Sie darf vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt oder auf­ge­hob­en werden, wenn nichts Anderes vereinbart ist.
Dokumentieren Sie Arbeitszeit und Pausen ge­nau!
Nur so können Sie kontrollieren, ob Ihre Überstunden korrekt bezahlt werden. Eine Arbeitszeitaufzeichnung ist im Ernstfall ein Beweismittel vor Gericht. Damit es mit der Zeitaufzeichnung leichter geht, hat die AK Zeitspeicher ent­wickelt, der allen Arbeitnehmer:innen kostenlos zur Verfügung steht.

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